ageneo-Mitarbeiter* und Geschäftspartner melden sich zu Wort: Von unseren Consultants bis hin zur Geschäftsleitung und langjährigen Wegbegleitern – hier hat jeder eine Meinung. Die Kollegen berichten über ihren Weg zur Personalberatung, was ihnen bei ageneo gefällt und geben Tipps für potenzielle Bewerber. Geschäftspartner berichten über Inside-News aus den Life-Scienes und vieles mehr.

Herr Weuthen, Sie sind Datenschutzbeauftragter und beraten und begleiten Unternehmen bei der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Gefühlt haben sich die meisten gerade an die DSGVO gewöhnt, nun steht mit der e-Privacy-Verordnung (ePVO) schon das nächste Gesetz vor der Tür.

 

Können Sie uns schildern, was das Besondere an der e-Privacy-Verordnung (ePVO) ist?

Die ePVO ist – wie auch schon die DSGVO zuvor – eine Verordnung der Europäischen Union. Das heißt, sie wird künftig allgemeine Gültigkeit und unmittelbare Wirksamkeit für alle EU-Mitgliedstaaten entfalten. Vereinfacht ausgedrückt: Die ePVO stellt europaweit einheitliches und unmittelbar geltendes Recht dar.

Ganz neu ist der Regelungsinhalt der ePV jedoch nicht. Derzeit gibt es die sogenannten ePrivacy-Richtlinie und die Cookie-Richtlinie, die bei uns u.a. im Telekommunikations- und im Telemediengesetz umgesetzt wurde. Die ePVO wird die ePrivacy-Richtlinie ablösen und somit für einen EU weit einheitlichen Regelungsgehalt sorgen. So jedenfalls der Wunsch des Europäischen Gesetzgebers.

Vereinfacht ausgedrückt soll die ePVO die Datenverarbeitung bei der elektronischen Kommunikation regeln. Nach derzeitigem Stand wird die ePVO somit nicht nur großen Einfluss nehmen auf die Verwendung von E-Mails, Instant-Messanger und der Internettelefonie, sondern auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke und sogar dem Internet im weitesten Sinne.

Was bedeutet die e-Privacy-Verordnung für Privatpersonen? Welche Rechte sollen besonders geschützt werden?

Die ePVO soll eine Ergänzung der DSGVO sein und somit in erster Linie ein Verbraucherschutzgesetz darstellen. Beide Verordnungen verfolgen dasselbe Ziel: Schutz der Rechte und Freiheiten von Betroffenen bei der Verarbeitung (personenbezogener) Daten im Rahmen der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln.

Kann man bereits absehen, welche Auswirkungen die e-Privacy-Verordnung für Unternehmen haben wird? Müssen bisherige Datenschutzmaßnahmen gegebenenfalls neu aufgelegt werden?

Derzeit ist nur schwer vorauszusagen, welche Konsequenzen das Inkrafttreten der ePVO haben wird. Das liegt zum einen daran, dass aktuell immer noch an den konkreten Inhalten gearbeitet wird. Zum anderen wird entscheidend sein, ob und wie intensiv Unternehmen bereits die DSGVO – so zu sagen als Grundlage der ePVO – umgesetzt haben und darauf aufbauen können. Nicht zu unterschätzen ist nebenbei der mediale Einfluss. Die DSGVO hat auch erst kurz vor dem 25.05.2018 so richtig Fahrt aufgenommen und nicht zuletzt durch den medialen Hype auch für viel Unruhe, Unverständnis, Halbwissen und somit für viel Unmut bei den Unternehmen gesorgt. Unternehmen ist zu empfehlen, aus dem DSGVO-Hype zu lernen und sich rechtzeitig um die Umsetzung der (neuen) Maßnahmen zu kümmern.

Viele Datenschutzmaßnahmen werden definitiv nochmals „angefasst“ werden müssen. Beispielhaft sei hier nur die Datenschutzerklärung auf Webseiten erwähnt oder die Datenschutzinformationen für Betroffene. Die rechtskonforme Verwendung von Cookies wird in der Praxis ein Hauptthema sein, aber auch andere Rechtsgebiete werden durch die PVO derart beeinflusst werden, dass diverse Unternehmensprozesse anzupassen sind. Praxisrelevant wird beispielsweise auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerbs (UWG) sein, konkret die werbliche Ansprache wie bspw. der Versand von Newslettern.

Was würden Sie Unternehmen im Hinblick auf die ePVO raten? Gibt es Maßnahmen, die man bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erledigen muss?

Nach derzeitigem Stand ist vor 2020 nicht mit dem Inkrafttreten der ePVO zu rechnen. Hinzu kommt dann eine geplante Übergangsfrist von zwei Jahren. Unternehmen ist zu raten, die Grundregeln der DSGVO umzusetzen und anzuwenden, sofern noch nicht geschehen, die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur ePVO zu beobachten und dann nicht erst auf dem letzten Drücker tätig zu werden, so wie es nicht wenige Unternehmen bei der DSGVO gemacht haben. Unter Umständen ist es ratsam, sich frühzeitig kompetente Unterstützung beispielsweise durch Externe zu besorgen, die bei der Umsetzung fachgerecht unterstützen.

Haben Sie als Experte das Gefühl, dass der Datenschutz durch die strikteren Gesetze mehr im Bewusstsein der Privatpersonen verankert sind? Gehen diese nun achtsamer mit Ihren Daten um?

Das Bewusstsein zum Datenschutz ist definitiv gestiegen, ist allein der Begriff „Datenschutz“ seit der DSGVO-Welle in aller Munde. Im Tagesgeschehen glaube ich eine Spaltung bei der öffentlichen Wahrnehmung zum Datenschutz zu erkennen. Während meinem Empfinden nach durchaus viele Menschen deutlich kritischer hinterfragen, was eigentlich mit ihren Daten geschieht, nehmen nicht wenige den Datenschutz als lästiges Übel wahr oder haben sich eine ernüchternde, bisweilen sogar gleichgültige Haltung zum Datenschutz angeeignet. Viele Privatpersonen aber auch Unternehmen haben das Gefühl den Datensammlern und den „Bösen“ mit krimineller Energie schutz- und machtlos ausgeliefert zu sein. Es macht sich eine gewisse Ohnmacht breit.

 

Das Beratungsunternehmen EU-CON BeraterForum GmbH berät und unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen in allen Belangen der technisch-organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Belange, und das bereits seit mehr als 25 Jahren. Dies beinhaltet z.B. die Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen, sowie die Erfüllung der Anforderungen des Arbeits-, Brand- und Datenschutzes.

ageneo nimmt das Thema Datenschutz sehr ernst und lässt daher alle Mitarbeiter regelmäßig nach aktuellen Datenschutzrichtlinien schulen. Wenn Sie Fragen zu unseren Datenschutzrichtlinien haben, steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter sehr gern zur Verfügung.

 

Anna Mirabichvili – Marketing and Communications

 

*Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Personenbezeichnung in diesem Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.